Schulpflicht trotz Krankheit

Der Schulbesuch ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Ein Verstoß gegen die Schulpflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. Der regelmäßige Schulbesuch ist auch aus erzieherischen Gesichtspunkten äußerst wichtig und hat Auswirkungen auf das spätere Leben ihres Kindes.

Krankheiten und Beurlaubungen

Am Tag der Erkrankung entschuldigen Sie Ihr Kind bitte telefonisch. Sollte Ihr Kind unentschuldigt fehlen, sind die Lehrerinnen und die Schulleitung verpflichtet, herauszufinden wo sich das Kind aufhält. Sollte dies nicht möglich sein, muss laut Erlass die Polizei informiert werden.

Nach drei Tagen Krankheit geben Sie bitte Ihrem Kind oder einem anderen Schüler eine schriftliche Entschuldigung im Hausaufgabenheft oder in einem formlosen Brief mit. Sollte Ihr Kind über einen längeren Zeitraum erkranken, können Sie aufgefordert werden, ein Attest abzugeben.

Beurlaubungen müssen vor dem Beurlaubungszeitraum schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt werden. Bei Beurlaubung bis drei Tage ist der Antrag an die Klassenlehrerin zu stellen. Ab drei Tagen oder wenn der Beurlaubungszeitraum unmittelbar zu Beginn oder Ende des Schuljahres ist, ist der Antrag bei der Schulleitung zu stellen.

Tags: Krankheit, Attest, Entschuldigung, Beurlaubung, Schulpflicht

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