§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Förderverein der Karoline-von-Günderrode-Schule“. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt Höchst. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch Förderung der Karoline-von-Günderrode-Schule in Höchst an der Nidder, ihrer Schülerinnen und Schüler. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:

a)    Die Unterstützung der Schule durch finanzielle Mittel bei der Anschaffung von Bildungszielen dienenden Einrichtungen und Gegenständen, soweit dafür nicht oder nicht ausreichend öffentliche Mittel zur Verfügung stehen.
b)    Die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul- und Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen.
c)    Der Verein übernimmt und unterhält die Trägerschaft der Betreuungsschule Höchst an der Nidder, die durch den Vorstand zu genehmigen ist.

2.    Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.    Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, die dem Zweck des Vereins fremd ist, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins sowie um das Anliegen der Schule verdient gemacht haben.

2.    Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischer Person mit ihrer Auflösung
b)    Durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen muss
c)    Durch Ausschluss aus dem Verein

2.    Der Ausschluss erfolgt:

a)    Falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist
b)    Wenn das Vereinsmitglied im erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

§ 6 Beiträge und Spenden

1.    Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a)    Mitgliedsbeiträge in Form von Jahresbeiträgen
b)    Geld- und Sachspenden
c)    Öffentliche Zuschüsse und Zuwendungen
d)    Andere Zuwendungen
 
2.    Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird vom Mitglied bestimmt. Über den Mindestbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.    Der Jahresbeitrag wird sofort nach Beitritt sowie in den Folgejahren, im 1. Quartal eines Geschäftsjahres fällig.

4.    Die Verwendung der vorhandenen Geld- und Sachmittel unterliegt einem Vorstandsbeschluss.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a)    Die Mitgliederversammlung
b)    Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat in Schriftform (als Brief oder per Email) an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zu erfolgen.
2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, unter Angabe des Grundes, vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand, einzuberufen. Im Übrigen gelten die, für die ordentliche Mitgliederversammlung genannten Bestimmungen.

3.    Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a)    Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
b)    Entgegennahme der Jahresrechnung
c)    Entlastung des Vorstand
d)    Wahlen zum Vorstand
e)    Wahl der Kassenprüfer
f)    Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags
g)    Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweck und Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt darüber hinaus über sonstige Punkte der Tagesordnung.

4.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

5.    Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.

7.    Wahlen werden geheim durchgeführt. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl und wenn kein Widerspruch vorliegt, wird offen gewählt. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

§ 9 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht mindestens aus

a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
c)    dem Kassenwart
d)    dem Schriftführer

Vorstandsmitglieder kraft Amtes sind
e)    die Schulleitung
f)    ein Vertreter des Elternbeirats der gemäß § 2 zu fördernden Schule.

2.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und § 28 BGB wird gebildet durch
a)    den 1. Vorsitzenden
b)    den 2. Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
c)    den Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden und durch den Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Über Verwendung von Geldmitteln ab 300,00 Euro entscheidet der unter § 9 Punkt 1.a) bis f) genannte Vorstand, sowie weitere mögliche Beisitzer.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

4.    Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

5.    Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung im jährlichen Wechsel für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte, die Buchführung, die Lohn- und Kostenabrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Erteilung der Entlastung Bericht zu erstatten. Die Prüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

1.    Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

2.    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks wird das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks lt. § 2, übertragen.